Versicherung

Wenn die Versicherung bei Frostschäden nicht zahlen will

abgelegt im Archiv Wohngebäudeversicherung am 12.05.10

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© Wonderlane
Der Winter war dieses Jahr wahrlich lang und kalt. Und bestimmt war dies nicht der letzte dieser Art. Seit rund dreißig Jahren gab es in Deutschland nicht mehr solche Schneemassen. Kinder und Wintersportler fanden es toll, aber die lang anhaltende Kälte brachte so einige Probleme mit sich. Nimmt man beispielsweise einmal den Haushalt, wenn hier das Wasser in den Rohren gefriert, dann vergrößert sich das Wasser vom Volumen her um gute 10 Prozent. Viele Rohre halten dem entstehenden Druck nicht mehr stand und bersten. Taut das Wasser dann wieder auf, dann fließt es in das Gebäude und so entstehen große Schäden. Generell tritt in solchen Fällen die Wohngebäudeversicherung ein, denn sogenannte Frostschäden an Heizkesseln, Boilern, Heizkörpern oder auch vergleichbaren Teilen werden dadurch abgedeckt. Allerdings gibt es für den Versicherungsnehmer hierbei auch Pflichten, und zwar bei der Frostvorsorge. Dies umfasst, dass alle Gebäude und auch Gebäudeteile immer ausreichend geheizt werden müssen in der kalten Jahreszeit, das muss kontrolliert werden und wenn das nicht geht, weil man vielleicht längere Zeit abwesend ist und niemanden hat, der das Haus kontrollieren kann, dann sind alle wasserführenden Anlagen oder auch Einrichtungen abzuschalten oder gar entleert zu halten. Verreist man im Winter, muss das Funktionieren der Heizung laut vielen Formulierungen in Versicherungsverträgen von Freunden oder Nachbarn "genügend häufig" kontrolliert werden. Wenn das nicht passiert, kann der Versicherungsschutz aufgrund einer "gravierenden Pflichtverletzung" des Versicherungsnehmers verloren gehen. Unklar ist bei diesen Formulierungen nur, was man unter "genügend häufig" versteht.

In der Vergangenheit bekamen meistens die Versicherungen vor Gericht recht, wenn sie eine tägliche Kontrolle oder zumindest eine Kontrolle in kurzen Abständen forderten, wenn das Wasser nicht aus den Leitungen entfernt wurde. Jetzt hat sich die Lage aber etwas geändert, den der Bundesgerichtshof stärkt nun die Rechte der Eigentümer. Die Pflicht, auch bei einem plötzlichen Ausfall der Heizung versicherte Frostschäden unbedingt zu vermeiden, besteht zwar weiterhin, aber bei der nötigen Kontrolle wird jetzt auch die Bauart des Hauses, das Alter und auch die Wartungsintervalle berücksichtigt. Wer eine neue und regelmäßig gewartete Heizungsanlage hat, der muss nicht so oft kontrollieren lassen als alle anderen, die eine alte Anlage haben. Hier wurde entschieden, dass sogar Intervalle von über elf Tagen kein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers darstellt. In Anbetracht dessen, dass noch weitere solcher Winter vor der Tür stehen sollen macht es Sinn, sich näher mit dem Thema zu befassen und sich auch einmal den Vertrag zur Wohngebäudeversicherung genauer anzuschauen.

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Tags: Frostschäden,  Bundesgerichtshof,  Wohngebäudeversicherung,  Klauseln,  Frost,  Pflichtverletzung,  Versicherungsverträge 

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