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Unfallversicherung
von Hans Kolpak am 11.04.09

© sara.atkins
"Da es zu keiner Berührung durch den Vorbeifahrenden gekommen sei, ein äußerer Einfluss also nicht bestanden habe und der Sturz vielmehr aus einer durch das Erschrecken bewirkten Eigenbewegung resultiert sei, handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, urteilten die Richter des OLG Celle."
"Ein rechtmäßiger Anspruch auf Versicherungsschutz bestünde lediglich dann, wenn der Versicherte aufgrund einer äußerlich bedingten Bewegungsunfähigkeit der Einwirkung der Hitze schutzlos ausgesetzt gewesen sei. Unfälle, die aus Geistes- und Bewusstseinsstörungen resultieren, begründen aus Sicht des BGH hingegen keinen solchen Anspruch."
Eigene Fehler oder Unzulänglichkeiten, die zu Verletzungen führen, begründen keine Zahlungspflicht. Thematisch berühren wir hiermit ein Dilemma, welches zum Beispiel in 2003 durch den Chirurgen Dr. Thomas Raddatz (pdf, auf Seite 7) beanstandet wurde. Krankenkassen kommen in erheblichem finanziellen Umfang für die Behandlungen von Verletzungen auf, obwohl sie eingerichtet wurden, um die Behandlung von Krankheiten zu finanzieren. Die erwähnten Verletzungsrisiken abzusichern, wäre Gegenstand eines privaten Zusatztarifes, den es meines Wissens immer noch nicht gibt.
Hans Kolpak
versicherungsintern
Tags:
Verletzung
Unfall
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Wong
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