Unfallversicherung im Beruf – interessante Urteile

Unfallversicherung im Beruf â€
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Immer öfter passieren Unfälle die die Frage aufwerfen, ob die Unfallversicherung im Beruf auch für diese Fälle eintritt. Dazu gibt es einige interessante Urteile.
Grundsätzlich stehen alle Wege von und zur Arbeitsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wie sieht das aber aus, wenn der Arbeitnehmer alkoholisiert ist? Wenn man nach Schichtende beispielsweise noch ein Bierchen getrunken hat und dann ein Unfall passiert, dann wird die Berufsgenossenschaft nachweisen müssen, dass der Alkohol allein für den Unfall verantwortlich war. Wenn die Alkoholmenge im Blut nicht sehr hoch ist, die Unfallursache jedoch auch nicht eindeutig geklärt werden kann, muss die Berufsgenossenschaft bezahlen.
Wer auf dem Weg zur Arbeit noch schnell einen Umweg fährt, also nicht den direkten Weg zur Arbeit, um zu tanken, so ist ein Unfall auf diesem Weg nicht versichert.
Wenn man nicht nachweisen kann, dass der Weg zur Arbeit nicht mehr hätte mir der Tankfüllung zurückgelegt werden können, zahlt bei einem Unfall nicht die Unfallversicherung.
Auch als Raser ist man versichert. Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Praktikumsstelle in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch seinen rücksichtslosen Fahrstil und einen riskanten Überholvorgang entstanden war. Aber auch dieser Überholvorgang stand "im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit". Da dies allerdings einen Arbeits-Wegeunfall im Zusammenhang mit einer Straftat ist, kann die Berufsgenossenschaft die Zahlung verweigern.
Auch wer sich bei einer Veranstaltung, die im Rahmen eines Betriebssportvereins ausgerichtet wurde, verletzt, kann keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten, wenn eine solche Veranstaltung nur dreimal im Jahr mit einer Teilnehmerzahl von zehn Personen stattfindet. Im konkreten Fall verletzte sich ein Arbeitnehmer bei einer Wasserski-Veranstaltung. Da dies keinen regelmäßig betriebenen Ausgleichssport darstellt und auch die Bedingung, dass ein Großteil der Belegschaft dem Sport nachgehen könnte, nicht erfüllt wurde, handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall.


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