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Haftpflicht
von Tanja Usselmann am 04.01.10

© Tom Purves
Wer diese Klausel im Mietvertrag stehen hat, der muss täglich von morgens sieben Uhr bis abends zwanzig Uhr darauf achten, dass alle Geh- und Zufahrtswege von Schnee und Eis befreit werden. Auch die Wege zu den Mülltonnen gehören dazu. Allerdings muss nicht der gesamte Gehweg geräumt werden, die zu räumende Mindestbreite beträgt einen Meter bis einen Meter zwanzig. Wenn es tagsüber, nachdem man geräumt hat, munter weiter schneit, dann ist man verpflichtet, zwischendurch immer wieder zu räumen. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden, wenn es zu einem Ausrutscher kommt. Das kann sehr teuer werden, wenn man die Kosten für den Arzt und das Krankenhaus berechnet, eventuell einen Verdienstausfall oder auch Schmerzensgeld. Die Krankenversicherung des Geschädigten wird die Kosten vom Verantwortlichen zurückfordern. Gut ist es dann nur, wenn man eine Haftpflichtversicherung hat, denn die kommt für diese Forderungen auf. Besser ist es aber auf jeden Fall, für die ordnungsgemäße Räumung zu sorgen. Wenn man selbst verhindert ist, kann man ja auch einmal einen hilfsbereiten Nachbarn fragen um zu verhindern, dass es überhaupt erst zum Schadensfall kommt.
Tags:
Streitpunkt
Winterdienst,
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Räumung,
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Wong
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Kommentar von:
Dr. Ulf Martin
(09.03.10 22:00 Uhr)
Die landesrechtlichen Vorschriften zur Schneeräumung sind in den meisten Bundesländern angepasst, jedoch lassen sich hier und da Unterschiede feststellen, daraus zu schließen, der Mieter haftet grundsätzlich sobald ein Schadensfall eintritt, wenn dieser seinen Schneeräumpflichten nicht nachkommt, kann so nicht aufrecht erhalten werden, was ist denn in den Fällen, in denen der Mieter gebrechlich, krank oder berufstätig ist. Erwartet die Verfasserin des obigen Artikels tatsächlich, das jeder, sobald es schneit, seinen Arbeitsplatz verlässt nur um den Schnee vor der eigenen Haustür zu räumen? Das Thema Schneeräumung sollte man etwas nüchterner betrachten, dadurch ist so manchen besser geholfen.
Kommentar von:
Tanja
(09.03.10 23:10 Uhr)
Die Pflicht ist nunmal da, und wenn jemand gebrechlich oder berufstätig ist, dann kann man Bekannte oder den Nachbarn fragen, das sollte ja wohl kein Problem sein. Ich bin auch berufstätig und verlasse meinen Arbeitsplatz nicht deswegen, das kann man alles regeln, man muss nur wollen. Das mit dem nüchterner betrachten ist nett gesagt, wenn aber der Verfasser des Kommentars selber einmal auf einem nicht geräumten Gehweg stürzt, sich etwas bricht und nicht mehr arbeiten kann und vielleicht noch selbständig ist, dann wird er sich diese Meinung mit Sicherheit noch einmal überlegen. Wer etwas Verantwortungsbewusstsein hat, der wird dafür sorgen, dass sich niemand wegen seiner Unachtsamkeit oder Ignoranz verletzt.
Kommentar von:
Dr. Ulf Martin
(10.03.10 8:31 Uhr)
Die Schneeräumpflicht wurde niemals in Frage gestellt, jedoch werden hier Aussagen getroffen, die im Kerngehalt einfach nicht richtig sind. Eine von vielen Aussagen, die hier veröffentlicht werden, "Zitat...ist man verpflichtet, zwischendurch immer wieder zu räumen. Kommt man dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden, wenn es zu einem Ausrutscher kommt...Zitat Ende", wurden schon mehrfach einer gerichtlichen Bewertung unterzogen, und hatten im Ergebnis ganz andere Folgen, als sie der Verfasser zum Ausdruck bringt. Um auf die vorliegende Aussage einzugehen, sei gesagt, des es in Fällen, in denen es ununterbrochen schneit und sich heraus stellt, das eine Beräumung zwecklos ist, die Haftungsfrage für den Mieter entfällt, gleiches gilt, wenn dieser an seinem Arbeitsplatz ist und es in dieser Zeit schneit. Auch lassen sich Ausnahmen finden, in denen der Mieter krank oder gebrechlich ist. Kurz um, ein altes Sprichwort sagt, es wird nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird, und dies trifft auch auf die Schneeräumungspflicht zu.
Kommentar von:
Tanja
(10.03.10 12:19 Uhr)
Tja, aber das ist doch wohl bei allen Versicherungen so, da gibt es doch wohl keine Diskussion drüber. Diese Informationen, die für diesen Eintrag genutzt wurden, stammen von Versicherungen, dies ist außerdem kein Rechtsblog, der einen Anspruch auf Vollständigkeit und rechtliche Perfektion hat. Bei allen Arten von Versicherungen gibt es immer Ausnahmen und irgendwelche Urteile, die sich nicht den allgemeinen Urteilen anpassen. Daher ist diese Diskussion für mich an dieser Stelle beendet, da sie zu nichts führen kann.
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