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Wohngebäudeversicherung
von Hans Kolpak am 18.09.08

© kontrolliert werden, damit die Wohngebäudeversicherung Schäden durch frostbedingte Wasserrohrbrüche noch deckt? Zweimal wöchentlich oder alle elf Tage? Wie hätten Sie entschieden? Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes urteilte am 25. Juni 2008 zugunsten des versicherten Hauseigentümers. Welche Maßstäbe und Überlegungen kamen hier zum Tragen?
Unter dem Aktenzeichen IV ZR 233/06 wurde das Urteil veröffentlicht. Die Richter sehen eine Risikoverteilung zwischen Gebäudeverwalter und Versicherungsgesellschaft, die sich an den Umständen des Einzelfalles orientiert.
Grundsätzlich kommt ein Versicherter seiner Sorgfaltspflicht nach, wenn er das Gebäude durchgehend beheizt, um einem Frostschaden vorzubeugen. Je nach Alter und Korrisionsstand von Rohrleitungen und der Umlaufpumpe ist zu erwägen, welches Kontrollintervall angemessen ist.
Mein Kommentar dazu: Im Zeitalter von Fernüberwachungen per Funk oder per Telefonleitung ist eine Alarmschaltung bei Pumpenausfall ein geringer Aufwand im Verhältnis zu den laufenden Unterhaltskosten eines Gebäudes. Sänitärinstallateure werden vielleicht sogar eine Lösung zum automatischen Absprerren von Leitungsabschnitten kennen, so daß im Falle eines Rohrbruches durch Frost oder Korrision nur eine begrenzte Menge Wasser ausstritt.
Hans Kolpak
versicherungsintern
Permalink: Leerstehende Immobilien und Frostschäden
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Wong
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Kommentar von:
neon tabela
(07.10.09 14:12 Uhr)
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